
Von einer Gebrauchsüberlassung i.S.v. § 540 BGB spricht man, wenn der ganze Mietbesitz oder ein Teil davon einem Dritten dauerhaft zum Alleingebrauch oder selbständigen oder unselbständigem Mitgebrauch überlassen wird. Grundsätzlich ist die Gebrauchsüberlassung erlaubnispflichtig. Nicht erlaubnispflichtig ist der unselbständige Mitgebrauch ...
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